AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand November 2012

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung anerkannt werden. Der Kunde ist damit einverstanden, dass diese Lieferbedingungen für alle künftigen Geschäfte als Vertragsinhalte gelten, auch wenn es sich um mündliche oder fernschriftliche Aufträge handelt, bei denen nicht ausdrücklich unsere Bedingungen in Bezug genommen werden.

2. Die Lieferungsverbindlichkeit beginnt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.Abweichende Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht anerkannt.

3. Änderungen eines erteilten Auftrages sind ausgeschlossen; Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

 

§2 Lieferung, Teillieferung, Lieferfristen

1. Alle Fristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung Lieferfristen gelten circa. Der Käufer ist bei Nichteinhaltung von Lieferfristen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer fruchtlosen nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Behinderungen wie höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse in unseren Lieferwerken oder bei unseren Vorlieferern, Schwierigkeiten bei den Roh- und Betriebsstoffbeschaffungen, währungspolitische oder behördliche Maßgaben oder verspätete bzw. nicht ausreichende Transportmittelgestellung sowie Sperrung oder Behinderung von Transportwegen berechtigen uns, nach unserer Wahl die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen aufzuschieben oder teilweise oder völlig aufzugeben.

2. Lieferungen erfolgen sämtlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

 

§3 Preise

Alle Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk. Tritt zwischen Auftragsbestätigung oder Bestellungsannahme durch den Lieferer und der Lieferung eine Änderung der Tagespreise für Energie oder anderer für die Herstellung wesentliche Roh- oder Hilfsstoffe ein, so verpflichten sich Lieferer und Käufer, Verhandlungen mit dem Ziel der Neufestsetzung der Preise aufzunehmen. Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, so haben Lieferer sowie Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

§4 Lieferung und Gefahrübergang

Die angegebenen Lieferfristen gelten ab Werk, sind unverbindlich und gelten ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Im Falle der Nichteinhaltung eines Liefertermins hat der Kunde ausdrücklich eine angemessene Nachfrist zu setzen, Verstreicht diese Nachfrist ungenützt und wir bestätigen, nicht liefern zu können, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat binnen einer Woche nach Verstreichen der Nachfrist oder unserer Erklärung schriftlich zu erfolgen. Sollte die genaue Spezifikation der Erzeugungsfreigabe zu einem Auftrag seitens des Kunden nicht rechtzeitig einlangen, so sind wir von der Einhaltung des angegebenen Liefertermins befreit. Unter Setzung einer angemessenen Nachfrist behalten wir uns vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Gefahrenübergang ist die Übergabe an den ersten Frachtführer. Dies gilt auch bei „frei Haus“ – Lieferungen.

 

§5 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sowie aus jedem anderen in Betracht kommenden Rechtsgrund sind sowohl gegen uns wie auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vor. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, so fern Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

§6 Verpackung

Unsere Verkaufspreise verstehen sich einschließlich üblicher Umreifung ohne weitere Umhüllung. Wünscht der Käufer eine darüber hinausgehende Verpackung, so wird diese zum Selbstkostenpreise berechnet und nicht zurückgenommen. Wird die Ware auf Paletten bzw. mit Abdeckpaletten geliefert, so sind diese ohne Aufforderung bei Anlieferung im Austausch durch gleichwertige zu ersetzen. Andernfalls erfolgt unverzüglich nach Berechnung der Ware Berechnung der Paletten zum Neupreis. Von uns gelieferte Paletten bleiben bis zum Austausch durch gleichwertige Paletten bzw. bis zur Zahlung der vorgenannten Ausgleichsbeträge unser Eigentum. Die Zahlung des Ausgleichsbetrages bzw. die Rückgabe der Paletten erfolgt für uns kosten- und spesenfrei.

 

§7 Lieferumfang und Qualität

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt und können – nach entsprechender Fakturierung – deren gesonderte Bezahlung verlangen, es sei denn, dass die Teillieferung oder Teilleistung für den Besteller objektiv nicht von Interesse oder für ihn nicht zumutbar ist. Die Rechte des Bestellers wegen Verzug oder Unmöglichkeit unserer Leistungen bleiben hiervon unberührt. Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Menge geliefert. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis bei Abnahmemengen von unter 300 Stück bis 20%, bei Abnahmemengen von 300 bis 1000 Stück bis zu 15% und bei Abnahmemengen über 1000 Stück bis zu 10% anzuerkennen.

 

§8 Beanstandungen der gelieferten Ware

Die Obliegenheiten der §§377 und 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen der binnen fünf Werktagen, in allen anderen Fällen innerhalb 3 Monaten nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen hat. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Waren im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB liefern wir Ersatz oder können nach eigener Wahl eine Nachbesserung vornehmen, wobei die mangelhafte Ware zurückzugeben ist.

Ansonsten hat der Käufer nur Anspruch auf Minderung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf einzelne Stücke an, soweit deren Anteil 10% der Gesamtmenge nicht übersteigt. Maßgeblich ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen bezieht. Gewichtsschwankungen bis 10% Mehr- oder Mindergewicht sind technisch üblich und müssen daher von uns vorbehalten bleiben.

 

§9 Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen und Nebenforderungen aus Anschlussaufträgen unser Eigentum. Eine Verarbeitung der Waren durch den Käufer erfolgt für uns, der Käufer erwirbt daher an der neuen Sache kein Eigentum. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer werden wir Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu den fremden verarbeiteten. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang berechtigt. Der Käufer tritt uns schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung zu stehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherheit unserer Ansprüche gemäß Satz 1. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlung einstellt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers in soweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben. Der Käufer ist bei Zahlungsverzug auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchsetzung der vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte und -ansprüche dienlich sind, insbesondere eine Aufstellung über die Vorbehaltsware und deren Verbleib zu erteilen. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung ist unzulässig. Von Pfändungen ist der Lieferer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Vorbehaltsware wird vom Käufer auf dessen Rechnung gegen Feuer, Diebstahl und Wasser versichert. Nimmt der Lieferer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Lieferer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Lieferer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen.

 

§10 Zahlungen, Verzugszinsen

Die Rechnungsbeträge sind zahlbar hier eintreffend innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Bei Barzahlung innerhalb 14 Tagen wird ein Skonto von 2% auf den Warenwert ohne Fracht gewährt. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung, sie bedarf besonderer Vereinbarung. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder den Einzug von Wechseln und Schecks hat der Käufer zu tragen und sofort in bar zu begleichen. Der Käufer ist nicht befugt, gegen die in Rechnung gestellten Beträge mit Gegenforderungen aufzurechnen oder gegen solche Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt auch bei Beanstandungen und Mängelrügen. Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, so kommt er ohne Mahnung in Verzug. Ab Verzugsbeginn ist die Forderung mit 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, wenn durch uns nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Solange fällige Rechnungsbeträge nicht bezahlt sind oder wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine Verschlechterung eintritt, oder der Käufer in unserer Warenkreditversicherung nicht weitergehend versicherbar ist, bleiben wir von weiteren Lieferungen frei bzw. können wir für sämtliche anstehende Lieferungen Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung verlangen. Im Übrigen werden bei Verzug sämtliche Rechnungen, unabhängig von anderweitig getroffenen Vereinbarungen sofort fällig.

 

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Forderungen ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Auf alle geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

§12 Teilunwirksamkeit

Ist eine der hier genannten Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.

 

§ 13 Sonstiges

Der Käufer hat vor Auftragserteilung zu prüfen, ob sich die zu liefernden Formate für den vorgesehenen Verwendungszweck eignen. Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz und Urheberrechten trägt der Auftraggeber. Werden bei der Durchführung eines Vertrages Schutzrechte Dritter verletzt oder machen diese Ansprüche gegen uns geltend, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns hiervon freizustellen. Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext und/oder unser Firmenzeichen und spezielle Produktionsdaten auf Lieferungen aller Art anzubringen. Erklärungen in unserem Namen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch vertretungsbefugte Personen (Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) in der erforderlichen Anzahl abgegeben werden. Sämtliche Abreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB sind demgemäß nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dem Erfordernis der Schriftform wird auch durch Telefax genüge getan. Wir weisen gemäß §26 I BDSG daraufhin, dass die beim Geschäftsverkehr anfallenden persönlichen Daten unserer Gesprächspartner gemäß §23 BDSG gespeichert werden.

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